ERKLÄRUNG ZUR BARRIEREFREIHEIT

Die Stadtwerke Leoben e.U. (Kerpelystraße 21,8700 Leoben) sind bemüht, die Website (www.stadtwerke-leoben.at) im Einklang mit dem Bundesgesetz über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes Stei­er­mär­ki­schen Web-Zu­gangs-Ge­setz (StWZG) idgF zur Umsetzung der Richt­li­nie (EU) 2016/​2102 des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Ra­tes vom 26. Ok­to­ber 2016, barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website www.stadtwerke-leoben.at.

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Website ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit der Konformitätsstufe AA der „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte – WCAG 2.1“ beziehungsweise mit dem geltenden Europäischen Standard EN 301 549 V2.1.2 (2018-08) vereinbar.

Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

a. Unvereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsbestimmungen

Bei manchen Textblöcken mit Hintergrundbildern, als auch bei den Hoover-Elementen der Submenüs wird der Mindestkontrast nicht erreicht (WCAG Erfolgskriterium 1.4.3 Kontrast nicht gänzlich erfüllt.)

An der Behebung der Mängel wird gearbeitet.

b. Unverhältnismäßige Belastung

Unsere Videos sind gehostet und veröffentlicht in der Video-Plattform Youtube. Es ist nicht möglich, für einige dieser Videos die geforderten Audiobeschreibungen zur Verfügung zu stellen. Damit ist das WCAG-Erfolgskriterium 1.2.5 (Audiodeskription aufgezeichnet) nicht erfüllt. Wir sind der Ansicht, dass eine Behebung eine unverhältnismäßige Belastung im Sinne der Barrierefreiheitsbestimmungen darstellen würde.

Wir sind bemüht Alternativen für zeitbasierte Medien als Text zur Verfügung zu stellen.

c. Die Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften

Viele, vorwiegend ältere PDF-Dokumente sind nicht barrierefrei. Beispielsweise sind PDF-Dokumente nicht getaggt, sodass sie von Screenreader-Benutzern nicht oder nur unzureichend erfasst und genutzt werden können. Damit ist das WCAG Erfolgskriterium 4.1.2 (z.B. Name, Rolle, Wert) nicht gänzlich erfüllt.

Für ältere nicht-barrierefreie Dokumente, die von der Richtlinie (EU) 2016/2102 noch ausgenommen sind, ist derzeit keine umfassende Änderung geplant.

Teilen Sie uns bitte mit, wenn Sie Schwierigkeiten mit konkreten Dokumenten haben. Wir bereiten den Inhalt auf Anfrage barrierefrei auf. Für neue Dokumente bemühen wir uns, diese vor Veröffentlichung barrierefrei nach WCAG 2.1 und PDF/UA-konform aufzubereiten.

Links zu Inhalten von Dritten, die nicht im Einflussbereich der Stadtwerke Leoben liegen, sind von der Richtlinie (EU) 2016/2102 ausgenommen. Für diese Inhalte Dritter kann bezüglich der Vereinbarkeit mit Barrierefreiheitsbestimmungen keine Aussage getroffen werden.

Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 04. Mai 2021 erstellt.

Die Erklärung wurde auf Grundlage einer Vorlage von FFG erstellt und angepasst.

Feedback und Kontaktangaben

Wir sind bemüht unsere Services und Angebote auf dieser Website laufend zu verbessern, au zu tauschen und auszubauen. Falls Ihnen Barrieren oder Probleme auffallen, die die Benutzung unserer Website behindern oder einen Mangel auf die Einhaltung Barrierefreiheitsanforderungen aufweisen,  so bitten wir Sie, uns diese per E Mail an office@stadtwerke-leoben.at mitzuteilen.

Wir werden uns bemühen Ihr Anliegen so schnell wie möglich zu bearbeiten.

Durchsetzungsverfahren

Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Beschwerdestelle der Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) wenden. Die FFG nimmt über das Kontaktformular der Beschwerdestelle Beschwerden auf elektronischem Weg entgegen.

Die Beschwerden werden von der FFG dahingehend geprüft, ob sie sich auf Verstöße gegen die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch den Bund oder einer ihm zuordenbaren Einrichtung beziehen.

Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die FFG dem Bund oder den betroffenen Rechtsträgern Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.